Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien soll laut Definition im Gesetzestext „… die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern“. Somit dient es dem Klima- und Naturschutz und ist eines von vielen Gesetzen, die erneuerbare Energiequellen fördern und dadurch die Nutzung von fossilen Brennstoffen sowie Atomkraft verringern sollen.
Das Prinzip des Gesetzes ist dabei leicht zu verstehen: Betreiber von Anlagen, die erneuerbare Energie produzieren, erhalten über einen festgelegten Zeitraum einen bestimmten Vergütungssatz für den produzierten Strom. Welchen Vergütungssatz der Betrieb erhält, hängt dabei von den Erzeugungskosten für die jeweilige Energieart ab. Gefördert werden folgende Energieformen:
- Biomasse
- Wasserkraft
- Windkraft
- Solarenergie
- Geothermie
- Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Das Erneuerbare-Energie-Gesetz besteht schon seit mehreren Jahren. Bereits 1991 wurde das Stromeinspeisungsgesetz erlassen, dass den Vorläufer für das EEG bildete. Es sicherte kleinen Unternehmen, welche Strom aus erneuerbaren Energien gewannen, die Einspeisung dieses Stromes und einen Durchschnittserlös. Zum 1. April 2000 trat dann das Erneuerbare-Energien-Gesetz in Kraft. Es ersetzte das Stromeinspeisungsgesetz, bezog erzeugte Energie aus Geothermie mit ein und förderte kleinere Anlagen. Zum 1. August 2004 trat eine novellierte Fassung des EEG in Kraft, bei der unter anderem eine Anpassung an die EU Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugnis aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie der Fördersätze erfolgte. Seit dem 1. Januar 2009 gilt eine überarbeitete Version des EEG. Ihr Ziel ist die Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien auf insgesamt 30% bis 2020. Dazu wurden viele Änderungen vorgenommen, wie z.B. das Einspeisenmanagement oder die Definition des Anlagenbegriffs.
Das novellierte EEG von 2009 brachte vor allem die Biogasbranche in Aufruhr. Durch die stärkere Förderung von kleinteiligen Biogasanlagen werden Großanlagen für Privatanleger zunehmend unattraktiv. Außerdem wird Ökostrom aus Großanlagen erheblich niedriger vergütet als für Kleinanlagen. Durch die zurückgegangenen Investitionen entstanden Vergütungseinbrüche von bis zu 50% und mittlerweile droht einigen Biogasbetreibern sogar die Regelinsolvenz. Durch die Kürzung der Vergütungen für Großanlagen fahren einige Betreiber die Anlagen auf ein Minimum herunter um höhere Vergütungen zu erzielen. Doch die erzielten Einnahmen reichen bei vielen Unternehmen nur noch zur Deckung der Kosten. Daher sind Änderungen unerlässlich.