Naturschutzgesetz

Der Naturschutz in Deutschland verfolgt das Ziel, das natürliche Umweltsystem sowie Natur und Landschaft aufgrund ihres Wertes und der Lebensgrundlage für den Menschen zu erhalten und zu schützen. Um dieses Ziel zu verwirklichen wurden Naturschutzgesetze verabschiedet.

Die öffentliche Aufgabe des Naturschutzes wird zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund hat eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, die im Bundesnaturschutzgesetz verankert ist. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Naturschutzgesetze, die das Bundesnaturgesetz um weitere Vorschriften ergänzen. Neben diesen nationalen Gesetzen gibt es zahlreiche internationale Abkommen, Programme und Richtlinien, die von der Europäischen Union angestrebt werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dient zur gesetzlichen Regelung über Naturschutz und Landschaftspflege. Die erste Fassung wurde am 20. Dezember 1976 veröffentlicht und galt ab dem 1. Januar 1977. Die letzte Neufassung erschien am 29. Juli 2009 und tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Das Bundesnaturschutzgesetz ist insgesamt in zehn Abschnitte untergliedert. Die Inhalte gliedern sich folgendermaßen:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Umweltbeobachtung und Landschaftsplanung
  3. Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
  4. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
  5. Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
  6. Erholung in Natur und Landschaft
  7. Mitwirkung von Vereinen
  8. Ergänzende Vorschriften
  9. Bußgeld- und Strafvorschriften
  10. Übergangsbestimmungen

Als zentrale wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz wurde das Bundesamt für Naturschutz eingerichtet.

Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat ein eigenes Landesnaturschutzgesetz. Sie basieren alle auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes, doch haben sie dennoch gewisse Unterschiede. Dies liegt zum einen an der jeweiligen politischen Prioritätensetzung und zum anderen an den Naturräumen, die in dem konkreten Bundesland existieren.

Diese Unterschiede der Länder sind zum Beispiel, dass sich Sachsen aufgrund des Erzgebirges mehr für das Thema Entwaldung interessiert, für die Nordrhein-Wesfallen hingegen hat der Umgang mit Sukzessionsflächen eine höhere Priorität. Bayern wiederum hat als Naturraum das Hochgebirge, während für die Schleswig-Holsteiner das Marschland im Vordergrund steht.